Namentlich der Umstand, dass er im massgebenden Zeitpunkt ca. eineinhalb Jahre vor seiner Pensionierung stand, würde einen Arbeitgeber davon abhalten, die mit seiner Einstellung verbundenen Risiken (hohe BVG-Arbeitgeberbeiträge, berufliche Unerfahrenheit, da ein Berufswechsel hätte erfolgen müssen, altersbedingte geringe Anpassungsfähigkeit) einzugehen. Unter Würdigung sämtlicher Umstände ergibt sich, dass die dem Beschwerdeführer im Februar 2004 verbliebene Resterwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihm deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zugemutet werden kann.