Die Gegenüberstellung der persönlichen und beruflichen Gegebenheiten zu den objektiven Anforderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ergibt, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr finden würde, der ihn für eine geeignete, leichte Verweisungstätigkeit einstellen würde. Namentlich der Umstand, dass er im massgebenden Zeitpunkt ca. eineinhalb Jahre vor seiner Pensionierung stand, würde einen Arbeitgeber davon abhalten, die mit seiner Einstellung verbundenen Risiken (hohe BVG-Arbeitgeberbeiträge, berufliche Unerfahrenheit, da ein Berufswechsel hätte erfolgen müssen, altersbedingte geringe Anpassungsfähigkeit) einzugehen.