In seiner angestammten Tätigkeit war der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig, ein Berufswechsel hätte vollzogen werden müssen. Die Gegenüberstellung der persönlichen und beruflichen Gegebenheiten zu den objektiven Anforderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ergibt, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr finden würde, der ihn für eine geeignete, leichte Verweisungstätigkeit einstellen würde.