Ab 6. November 2000 arbeitete der Beschwerdeführer als Vorarbeiter bei der E AG. Die IV-Stelle bezeichnete diese Eingliederung unter Berücksichtigung des Alters als Glücksfall (IV-Protokoll-Eintrag vom 11.4.2001). Im Sommer 2003 sprach die E AG dem Beschwerdeführer - erneut wegen seines Gesundheitszustandes - die Kündigung aus. In seiner angestammten Tätigkeit war der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig, ein Berufswechsel hätte vollzogen werden müssen.