Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbstätigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (EVG-Urteil S. vom 21.8.2006, I 831/05 mit Hinweisen). c) Der am 15. August 1940 geborene Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Leistungseinstellung, d.h. anfangs Februar 2004 63 Jahre und 5,5 Monate alt. Die ihm verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter betrug noch ca. eineinhalb Jahre. Er ist gelernter Polier. Ab 1. März 1977 stand er im Arbeitsverhältnis mit der B AG. Vom 1. Mai 1992 bis 31. Dezember 1996 arbeitete er für die C AG. Anschliessend war er arbeitslos bzw. arbeitete er temporär.