Namentlich darf bei der Bemessung des vom Versicherten trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch erzielbaren Invalideneinkommens nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann nämlich dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in derart eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen des Arbeitgebers ausgeübt werden kann (ZAK 1991 S. 320f. Erw. 3b, 1989 S. 321f.