4a mit Hinweisen). Weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch aufgrund der dem Beschwerdeführer auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offenstehenden Möglichkeiten zur Verwertung seiner Resterwerbsfähigkeit dürfen von diesem Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen). Namentlich darf bei der Bemessung des vom Versicherten trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch erzielbaren Invalideneinkommens nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden.