Allerdings kann die von der SUVA erfolgte Invaliditätsschätzung seitens der Invalidenversicherung für die Zeit ab 1. Februar 2004 aus den in nachfolgender Erwägung ausgeführten Gründen nicht übernommen werden. 5.- a) Der versicherungsrechtliche Invaliditätsgrad ist - wie die Invalidität - ein wirtschaftlicher und nicht ein medizinisch-theoretischer Begriff. Gegenstand der Versicherung ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern seine wirtschaftliche Auswirkung, d.h. die durch einen Gesundheitsschaden verursachte durchschnittliche Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (ZAK 1985 S. 223 Erw.