Solche unfallfremden Leiden bestehen vorliegend jedoch keine. Diese erwähnten Koordinationsregeln zwischen der Invaliditätsbemessung im Invalidenversicherungsbereich und im Unfallversicherungsbereich gelten nicht nur bei der erstmaligen Bestimmung des Invaliditätsgrades, sondern gleichermassen in späteren Revisionsverfahren (EVG-Urteil B. vom 20.2.2004, I 372/03 E. 1.2. mit Hinweisen). Allerdings kann die von der SUVA erfolgte Invaliditätsschätzung seitens der Invalidenversicherung für die Zeit ab 1. Februar 2004 aus den in nachfolgender Erwägung ausgeführten Gründen nicht übernommen werden.