Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers beispielsweise dann, wenn ihr ein Rechtsirrtum oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt oder wenn der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175f. Erw. 2a). Ergänzend ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des einheitlichen Invaliditätsbegriffs in der Sozialversicherung voraussetzt, dass der gleiche Gesundheitsschaden zu berücksichtigen ist.