Ein Abweichen von einer rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers kommt gemäss EVG nur ausnahmsweise und bei Vorliegen von triftigen Argumenten in Frage; eine zwar auch vertretbare - allenfalls sogar gleichwertige - unterschiedliche Ermessensausübung genügt nicht (BGE 126 V 288, präzisiert in: AHI 2004 S. 181). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers beispielsweise dann, wenn ihr ein Rechtsirrtum oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt oder wenn der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175f.