Die Invalidität darf in den einzelnen Sozialversicherungszweigen aber auch nicht völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werden. Vielmehr müssen bereits vorliegende Entscheide als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügenden Versicherungsträger miteinbezogen werden. Diese Bindungswirkung beschränkt sich jedoch auf (rechtskräftige) Invaliditätsschätzungen, welche die Vermutung der Richtigkeit für sich haben. Ein Abweichen von einer rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers kommt gemäss