2b mit Hinweisen). Die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes entbindet die verschiedenen Sozialversicherungsträger hingegen nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem andern Versicherer festgelegten Invaliditätsgrades begnügen. Die Invalidität darf in den einzelnen Sozialversicherungszweigen aber auch nicht völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werden.