Die SUVA sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 25. Mai 2004 ab 1. Juni 2004 eine Invalidenrente gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 33,33% zu. Grundsätzlich stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung überein, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen hat (BGE 119 V 470 Erw. 2b mit Hinweisen).