Die Frage nach der Rechtmässigkeit dieser Änderung kann nur dann sachgerecht beurteilt werden, wenn der bezüglich Festsetzung des Invaliditätsgrades - sinngemäss - unbestritten gebliebene Rentenbezug vom 1. April 2003 bis 31. Januar 2004 in die Prüfung einbezogen wird. Die revisionsweise Herabsetzung der Rente beruht nämlich auf einem Vergleich der zeitlich massgeblichen Sachverhalte, d.h. den Entwicklungen in den tatsächlichen Verhältnissen in dem durch die Rentenverfügung bestimmten Zeitraum (BGE 125 V 413 Erw. 2c und d). Es ist daher unerlässlich, die gesamte Rentenzusprechung ab 1. April 2003 zu überprüfen.