ATSG bzw. aArt. 41 Abs. 1 IVG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung schützen (BGE 129 V 202 Erw. 1.1, BGE 125 V 369 Erw. 2, je mit Hinweisen). c) Weil der angefochtene Einspracheentscheid eine rückwirkend abgestufte Rente enthält, muss für die Abstufung per 1. Februar 2004 ein Revisionsgrund gegeben sein. Die Frage nach der Rechtmässigkeit dieser Änderung kann nur dann sachgerecht beurteilt werden, wenn der bezüglich Festsetzung des Invaliditätsgrades - sinngemäss - unbestritten gebliebene Rentenbezug vom 1. April 2003 bis 31. Januar 2004 in die Prüfung einbezogen wird.