Danach ist eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft oder rückwirkend (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 17 Rz. 22) zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt dabei jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.