Da somit keine davon abweichende Ordnung beabsichtigt war, ist auch die dazu entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich weiterhin anwendbar (vgl. BGE 130 V 343ff.). Praxisgemäss untersteht nicht nur eine Revisionsverfügung, sondern auch eine solchermassen rückwirkend abgestufte Rentenzusprechung dem Revisionsrecht nach aArt. 41 IVG bzw. Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 125 V 417f.; Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 254 mit Hinweis auf BGE 106 V 16). Danach ist eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft oder rückwirkend (Kieser, ATSG-Kommentar, Art.