Mit Blick auf das konkret anwendbare Recht kann festgehalten werden, dass das ATSG hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte. So wurde das Institut der Revision von Invalidenrenten in Art. 17 Abs. 1 ATSG vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden bisherigen Regelungen übernommen. Da somit keine davon abweichende Ordnung beabsichtigt war, ist auch die dazu entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich weiterhin anwendbar (vgl. BGE 130 V 343ff.).