Eine Rentenrevision hat laut Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) dann zu erfolgen, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert. Diese Bestimmung stimmt inhaltlich mit Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, in der bis 31.12.2002 in Kraft gewesenen, nunmehr aufgehobenen Fassung) überein. Mit Blick auf das konkret anwendbare Recht kann festgehalten werden, dass das ATSG hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte.