Mit Verfügung vom 4. November 2004 teilte die IV-Stelle A mit, dass sich sein Gesundheitszustand im Jahre 2003 verschlechtert habe, sodass er ab diesem Zeitpunkt vollständig erwerbsunfähig gewesen sei. Ab 25. November 2003 wäre ihm hingegen aufgrund der vorgenommenen Operation eine behinderungsangepasste Tätigkeit wieder vollumfänglich zumutbar. Deshalb verfügte sie ab 1. April 2003 eine ganze IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100% befristet bis 31. Januar 2004. Ab diesem Zeitpunkt verneinte sie aber einen Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad 33,33% betrage. Dagegen liess A Einsprache erheben und beantragte, es sei ihm ab 1. Februar 2004 mindestens eine halbe Rente auszurichten.