Die Invaliditätsschätzung der obligatorischen Unfallversicherung hat für die Invalidenversicherung grundsätzlich Bindungswirkung (Erw. 4). Das fortgeschrittene Alter kann zusammen mit den weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen, dass dem Versicherten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Möglichkeiten zur Verwertung der Resterwerbsfähigkeit offenstehen (Erw. 5). | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A, geboren 1940 und Maurer-Vorarbeiter, erlitt am 20. März 1986 einen Berufsunfall, indem er sich ein Distorsionstrauma am Knie rechts zuzog.