{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-05-418_2006-11-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3075", "Checksum": "02845669745a5e6872572e9e86af426b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 05 418", "2006 II Nr. 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 03.11.2006 S 05 418 (2006 II Nr. 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16, 17 und 53 Abs. 2 ATSG; Art. 88a IVV. Eine rückwirkend abgestufte Rentenzusprechung unterliegt dem Revisionsrecht. Fehlen die Revisionsvoraussetzungen, kann die Rentenverfügung allenfalls nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden (Erw. 2). \r\nDie Invaliditätsschätzung der obligatorischen Unfallversicherung hat für die Invalidenversicherung grundsätzlich Bindungswirkung (Erw. 4). \r\nDas fortgeschrittene Alter kann zusammen mit den weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen, dass dem Versicherten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Möglichkeiten zur Verwertung der Resterwerbsfähigkeit offenstehen (Erw. 5). | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:28", "Checksum": "4dbe6350067668db288a4d672d6f9bff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 03.11.2006 S 05 418 (2006 II Nr. 28)\nRegeste:\nArt. 16, 17 und 53 Abs. 2 ATSG; Art. 88a IVV. Eine rückwirkend abgestufte Rentenzusprechung unterliegt dem Revisionsrecht. Fehlen die Revisionsvoraussetzungen, kann die Rentenverfügung allenfalls nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden (Erw. 2). \r\nDie Invaliditätsschätzung der obligatorischen Unfallversicherung hat für die Invalidenversicherung grundsätzlich Bindungswirkung (Erw. 4). \r\nDas fortgeschrittene Alter kann zusammen mit den weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen, dass dem Versicherten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Möglichkeiten zur Verwertung der Resterwerbsfähigkeit offenstehen (Erw. 5). | Invalidenversicherung\n\n Berücksichtigung des Alters als Glücksfall (IV-Protokoll-Eintrag vom 11.4.2001). Im Sommer 2003 sprach die E AG dem Beschwerdeführer - erneut wegen seines Gesundheitszustandes - die Kündigung aus. In seiner angestammten Tätigkeit war der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig, ein Berufswechsel hätte vollzogen werden müssen. Die Gegenüberstellung der persönlichen und beruflichen Gegebenheiten zu den objektiven Anforderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ergibt, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr finden würde, der ihn für eine geeignete, leichte Verweisungstätigkeit einstellen würde. Namentlich der Umstand, dass er im massgebenden Zeitpunkt ca. eineinhalb Jahre vor seiner Pensionierung stand, würde einen Arbeitgeber davon abhalten, die mit seiner Einstellung verbundenen Risiken (hohe BVG-Arbeitgeberbeiträge, berufliche Unerfahrenheit, da ein Berufswechsel hätte erfolgen müssen, altersbedingte geringe Anpassungsfähigkeit) einzugehen. Unter Würdigung sämtlicher Umstände ergibt sich, dass die dem Beschwerdeführer im Februar 2004 verbliebene Resterwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihm deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zugemutet werden kann. Die Resterwerbsfähigkeit war im Zeitpunkt der Leistungseinstellung, d.h. im Februar 2004 wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, weshalb eine vollständige Erwerbsunfähigkeit und somit die Voraussetzungen für eine ganze Invalidenrente vorliegen. Es handelt sich hierbei um ein in der Rechtsprechung verankertes und somit triftiges Argument, welches ein ausnahmsweises Abweichen von der Invaliditätsgradbemessung der SUVA rechtfertigt. d) Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer für die Periode vom 1. April 2003 bis 31. Januar 2004 aufgrund seiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit eine ganze Rente zugesprochen wurde. Für die Zeit ab 1. Februar 2004 beträgt der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers aufgrund seiner altersbedingten vollen Erwerbsunfähigkeit ebenfalls 100%; ihm ist somit auch für die Zeit ab Februar 2004 ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Somit erweist sich die Beschwerde als gerechtfertigt. |"}