{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-05-418_2006-11-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3075", "Checksum": "02845669745a5e6872572e9e86af426b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 05 418", "2006 II Nr. 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 03.11.2006 S 05 418 (2006 II Nr. 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16, 17 und 53 Abs. 2 ATSG; Art. 88a IVV. Eine rückwirkend abgestufte Rentenzusprechung unterliegt dem Revisionsrecht. Fehlen die Revisionsvoraussetzungen, kann die Rentenverfügung allenfalls nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden (Erw. 2). \r\nDie Invaliditätsschätzung der obligatorischen Unfallversicherung hat für die Invalidenversicherung grundsätzlich Bindungswirkung (Erw. 4). \r\nDas fortgeschrittene Alter kann zusammen mit den weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen, dass dem Versicherten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Möglichkeiten zur Verwertung der Resterwerbsfähigkeit offenstehen (Erw. 5). | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:28", "Checksum": "4dbe6350067668db288a4d672d6f9bff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 03.11.2006 S 05 418 (2006 II Nr. 28)\nRegeste:\nArt. 16, 17 und 53 Abs. 2 ATSG; Art. 88a IVV. Eine rückwirkend abgestufte Rentenzusprechung unterliegt dem Revisionsrecht. Fehlen die Revisionsvoraussetzungen, kann die Rentenverfügung allenfalls nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden (Erw. 2). \r\nDie Invaliditätsschätzung der obligatorischen Unfallversicherung hat für die Invalidenversicherung grundsätzlich Bindungswirkung (Erw. 4). \r\nDas fortgeschrittene Alter kann zusammen mit den weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen, dass dem Versicherten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Möglichkeiten zur Verwertung der Resterwerbsfähigkeit offenstehen (Erw. 5). | Invalidenversicherung\n\n 20.2.2004, I 372/03 E. 1.2. mit Hinweisen). Allerdings kann die von der SUVA erfolgte Invaliditätsschätzung seitens der Invalidenversicherung für die Zeit ab 1. Februar 2004 aus den in nachfolgender Erwägung ausgeführten Gründen nicht übernommen werden. 5.- a) Der versicherungsrechtliche Invaliditätsgrad ist - wie die Invalidität - ein wirtschaftlicher und nicht ein medizinisch-theoretischer Begriff. Gegenstand der Versicherung ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern seine wirtschaftliche Auswirkung, d.h. die durch einen Gesundheitsschaden verursachte durchschnittliche Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (ZAK 1985 S. 223 Erw. 1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt beinhaltet als abstrakter und theoretischer Begriff einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage betreffend Arbeitsstellen sowie anderseits einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Hiernach bestimmt sich im Einzelfall, ob ein Invalider die Möglichkeit hat, seine restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob er ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (EVG-Urteil W. vom 4. April 2002, I 401/01; BGE 110 V 276 Erw. 4b). Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt sodann der aus der allgemeinen Schadenminderungspflicht fliessende Grundsatz \"Selbsteingliederung vor Rente\" (Selbsteingliederungspflicht), weshalb kein Rentenanspruch besteht, wenn der Versicherte selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen). Weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch aufgrund der dem Beschwerdeführer auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offenstehenden Möglichkeiten zur Verwertung seiner Resterwerbsfähigkeit dürfen von diesem Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen). Namentlich darf bei der Bemessung des vom Versicherten trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch erzielbaren Invalideneinkommens nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann nämlich dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in derart eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen des Arbeitgebers ausgeübt werden kann (ZAK 1991 S. 320f. Erw. 3b, 1989 S. 321f. Erw. 4a). b) Die Rechtsprechung hat das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit den weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die dem Versicherten verbliebene Resterwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und dass ihm deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbstätigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (EVG-Urteil S. vom 21.8.2006, I 831/05 mit Hinweisen). c) Der am 15. August 1940 geborene Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Leistungseinstellung, d.h. anfangs Februar 2004 63 Jahre und 5,5 Monate alt. Die ihm verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter betrug noch ca. eineinhalb Jahre. Er ist gelernter Polier. Ab 1. März 1977 stand er im Arbeitsverhältnis mit der B AG. Vom 1. Mai 1992 bis 31. Dezember 1996 arbeitete er für die C AG. Anschliessend war er arbeitslos bzw. arbeitete er temporär. Ab 1. August 1997 war er für die D AG als Vorarbeiter in der Betonfabrikation tätig. Dort war er Vorgesetzter einer Gruppe von 3 bis 4 Mitarbeitern. Er stellte mit der Gruppe Betonelemente her, d.h. erstellte Holz- und Metallschalungen inkl. Armierungen, betonierte mit Hilfe des Krans und schalte die Elemente nach Beendigung des Betoniervorganges wieder aus. Bei Arbeiten auf der grossen Spannpiste musste häufig auf Leitern und Treppen gearbeitet werden. Die zu hebenden Schalungs- und Armierungsteile hatten ein Gewicht von meistens bis zu 40 kg. Die Arbeit erfolgte auch häufig in Zwangshaltung und oftmals auch kniend (Auskunft des Arbeitgebers vom 7.12.1999). Ab Januar 2000 arbeitete der Beschwerdeführer nur vormittags. Die Leistung habe bei 50% gelegen, weshalb er perspektivisch für den Arbeitgeber nicht mehr tragbar wurde (Auskunft des Arbeitgebers vom 29.2.2000). Die D AG kündigte das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2000 und führte aus, dies sei unter Berücksichtigung seiner aus gesundheitlichen Gründen reduzierten Leistungsfähigkeit erfolgt. Ab 6. November 2000 arbeitete der Beschwerdeführer als Vorarbeiter bei der E AG. Die IV-Stelle bezeichnete diese Eingliederung unter"}