{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-05-418_2006-11-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3075", "Checksum": "02845669745a5e6872572e9e86af426b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 05 418", "2006 II Nr. 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 03.11.2006 S 05 418 (2006 II Nr. 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16, 17 und 53 Abs. 2 ATSG; Art. 88a IVV. Eine rückwirkend abgestufte Rentenzusprechung unterliegt dem Revisionsrecht. Fehlen die Revisionsvoraussetzungen, kann die Rentenverfügung allenfalls nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden (Erw. 2). \r\nDie Invaliditätsschätzung der obligatorischen Unfallversicherung hat für die Invalidenversicherung grundsätzlich Bindungswirkung (Erw. 4). \r\nDas fortgeschrittene Alter kann zusammen mit den weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen, dass dem Versicherten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Möglichkeiten zur Verwertung der Resterwerbsfähigkeit offenstehen (Erw. 5). | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:28", "Checksum": "4dbe6350067668db288a4d672d6f9bff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 03.11.2006 S 05 418 (2006 II Nr. 28)\nRegeste:\nArt. 16, 17 und 53 Abs. 2 ATSG; Art. 88a IVV. Eine rückwirkend abgestufte Rentenzusprechung unterliegt dem Revisionsrecht. Fehlen die Revisionsvoraussetzungen, kann die Rentenverfügung allenfalls nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden (Erw. 2). \r\nDie Invaliditätsschätzung der obligatorischen Unfallversicherung hat für die Invalidenversicherung grundsätzlich Bindungswirkung (Erw. 4). \r\nDas fortgeschrittene Alter kann zusammen mit den weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen, dass dem Versicherten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Möglichkeiten zur Verwertung der Resterwerbsfähigkeit offenstehen (Erw. 5). | Invalidenversicherung\n\n erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 112 V 390 Erw. 1b). b) Fehlen die in Art. 17 Abs. 1 ATSG (aArt. 41 Abs. 1 IVG) genannten Voraussetzungen, kann die Rentenverfügung allenfalls nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG, vgl. auch BGE 126 V 23 Erw. 4b, BGE 125 V 389 Erw. 3 mit Hinweisen). Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Richter festgestellt, so kann er die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG bzw. aArt. 41 Abs. 1 IVG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung schützen (BGE 129 V 202 Erw. 1.1, BGE 125 V 369 Erw. 2, je mit Hinweisen). c) Weil der angefochtene Einspracheentscheid eine rückwirkend abgestufte Rente enthält, muss für die Abstufung per 1. Februar 2004 ein Revisionsgrund gegeben sein. Die Frage nach der Rechtmässigkeit dieser Änderung kann nur dann sachgerecht beurteilt werden, wenn der bezüglich Festsetzung des Invaliditätsgrades - sinngemäss - unbestritten gebliebene Rentenbezug vom 1. April 2003 bis 31. Januar 2004 in die Prüfung einbezogen wird. Die revisionsweise Herabsetzung der Rente beruht nämlich auf einem Vergleich der zeitlich massgeblichen Sachverhalte, d.h. den Entwicklungen in den tatsächlichen Verhältnissen in dem durch die Rentenverfügung bestimmten Zeitraum (BGE 125 V 413 Erw. 2c und d). Es ist daher unerlässlich, die gesamte Rentenzusprechung ab 1. April 2003 zu überprüfen. 3.- (Das Gericht stellt fest, dass die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. April 2003 gerechtfertigt ist und die Arbeitsfähigkeit von A ab dem 1. November 2003 auf 100% in einer leidensangepassten Tätigkeit zu veranschlagen ist.) 4.- Die SUVA sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 25. Mai 2004 ab 1. Juni 2004 eine Invalidenrente gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 33,33% zu. Grundsätzlich stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung überein, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen hat (BGE 119 V 470 Erw. 2b mit Hinweisen). Die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes entbindet die verschiedenen Sozialversicherungsträger hingegen nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem andern Versicherer festgelegten Invaliditätsgrades begnügen. Die Invalidität darf in den einzelnen Sozialversicherungszweigen aber auch nicht völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werden. Vielmehr müssen bereits vorliegende Entscheide als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügenden Versicherungsträger miteinbezogen werden. Diese Bindungswirkung beschränkt sich jedoch auf (rechtskräftige) Invaliditätsschätzungen, welche die Vermutung der Richtigkeit für sich haben. Ein Abweichen von einer rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers kommt gemäss EVG nur ausnahmsweise und bei Vorliegen von triftigen Argumenten in Frage; eine zwar auch vertretbare - allenfalls sogar gleichwertige - unterschiedliche Ermessensausübung genügt nicht (BGE 126 V 288, präzisiert in: AHI 2004 S. 181). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers beispielsweise dann, wenn ihr ein Rechtsirrtum oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt oder wenn der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175f. Erw. 2a). Ergänzend ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des einheitlichen Invaliditätsbegriffs in der Sozialversicherung voraussetzt, dass der gleiche Gesundheitsschaden zu berücksichtigen ist. Im Zusammenhang mit der Invaliditätsschätzung eines Unfallversicherers ist daher zu beachten, dass der Unfallversicherer nur die unfallbedingten Folgen zu berücksichtigen hat, während die Invalidenversicherung für die gesamte Behinderung und somit auch für die unfallfremde Beeinträchtigung der Gesundheit einstehen muss. Solche unfallfremden Leiden bestehen vorliegend jedoch keine. Diese erwähnten Koordinationsregeln zwischen der Invaliditätsbemessung im Invalidenversicherungsbereich und im Unfallversicherungsbereich gelten nicht nur bei der erstmaligen Bestimmung des Invaliditätsgrades, sondern gleichermassen in späteren Revisionsverfahren (EVG-Urteil B. vom"}