{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-05-418_2006-11-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3075", "Checksum": "02845669745a5e6872572e9e86af426b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 05 418", "2006 II Nr. 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 03.11.2006 S 05 418 (2006 II Nr. 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16, 17 und 53 Abs. 2 ATSG; Art. 88a IVV. Eine rückwirkend abgestufte Rentenzusprechung unterliegt dem Revisionsrecht. Fehlen die Revisionsvoraussetzungen, kann die Rentenverfügung allenfalls nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden (Erw. 2). \r\nDie Invaliditätsschätzung der obligatorischen Unfallversicherung hat für die Invalidenversicherung grundsätzlich Bindungswirkung (Erw. 4). \r\nDas fortgeschrittene Alter kann zusammen mit den weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen, dass dem Versicherten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Möglichkeiten zur Verwertung der Resterwerbsfähigkeit offenstehen (Erw. 5). | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:28", "Checksum": "4dbe6350067668db288a4d672d6f9bff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 03.11.2006 S 05 418 (2006 II Nr. 28)\nRegeste:\nArt. 16, 17 und 53 Abs. 2 ATSG; Art. 88a IVV. Eine rückwirkend abgestufte Rentenzusprechung unterliegt dem Revisionsrecht. Fehlen die Revisionsvoraussetzungen, kann die Rentenverfügung allenfalls nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden (Erw. 2). \r\nDie Invaliditätsschätzung der obligatorischen Unfallversicherung hat für die Invalidenversicherung grundsätzlich Bindungswirkung (Erw. 4). \r\nDas fortgeschrittene Alter kann zusammen mit den weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen, dass dem Versicherten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Möglichkeiten zur Verwertung der Resterwerbsfähigkeit offenstehen (Erw. 5). | Invalidenversicherung\n\n\n| Entscheid: | A, geboren 1940 und Maurer-Vorarbeiter, erlitt am 20. März 1986 einen Berufsunfall, indem er sich ein Distorsionstrauma am Knie rechts zuzog. Nach wiederholter arthroskopischer Exploration wurde am 17. Juni 1999 im rechten Knie eine VKB-Ruptur, eine mediale Gonarthrose und ein Meniskusriss lateral, Status nach medialer Teilmeniskektomie diagnostiziert. Mit Verfügung vom 4. April 2001 sprach ihm die SUVA eine Rente gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 33,33% ab 1. April 2001 zu. Die IV-Stelle Luzern errechnete einen Invaliditätsgrad von 53% und gestand dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Juli 2001 einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. November 2000 zu. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Am 16. März 2003 informierte A die IV-Stelle über eine bevorstehende Knieoperation (Totalprothese) und ersuchte sinngemäss um eine Rentenerhöhung. Die SUVA ihrerseits stellte nach Durchführung einer kreisärztlichen Untersuchung eine unveränderte Resterwerbsfähigkeit fest und beliess die Rente mit Verfügung vom 25. Mai 2004 basierend auf einem unveränderten Invaliditätsgrad von 33,33%. Mit Verfügung vom 4. November 2004 teilte die IV-Stelle A mit, dass sich sein Gesundheitszustand im Jahre 2003 verschlechtert habe, sodass er ab diesem Zeitpunkt vollständig erwerbsunfähig gewesen sei. Ab 25. November 2003 wäre ihm hingegen aufgrund der vorgenommenen Operation eine behinderungsangepasste Tätigkeit wieder vollumfänglich zumutbar. Deshalb verfügte sie ab 1. April 2003 eine ganze IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100% befristet bis 31. Januar 2004. Ab diesem Zeitpunkt verneinte sie aber einen Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad 33,33% betrage. Dagegen liess A Einsprache erheben und beantragte, es sei ihm ab 1. Februar 2004 mindestens eine halbe Rente auszurichten. Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2005 ab. Gegen den Einspracheentscheid liess A Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und stellte die Anträge, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm sei ab Februar 2004 mindestens eine halbe Rente durch die Invalidenversicherung auszurichten. Die IV-Stelle schloss auf Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: 2.- a) Eine Rentenrevision hat laut Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) dann zu erfolgen, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert. Diese Bestimmung stimmt inhaltlich mit Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, in der bis 31.12.2002 in Kraft gewesenen, nunmehr aufgehobenen Fassung) überein. Mit Blick auf das konkret anwendbare Recht kann festgehalten werden, dass das ATSG hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte. So wurde das Institut der Revision von Invalidenrenten in Art. 17 Abs. 1 ATSG vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden bisherigen Regelungen übernommen. Da somit keine davon abweichende Ordnung beabsichtigt war, ist auch die dazu entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich weiterhin anwendbar (vgl. BGE 130 V 343ff.). Praxisgemäss untersteht nicht nur eine Revisionsverfügung, sondern auch eine solchermassen rückwirkend abgestufte Rentenzusprechung dem Revisionsrecht nach aArt. 41 IVG bzw. Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 125 V 417f.; Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 254 mit Hinweis auf BGE 106 V 16). Danach ist eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft oder rückwirkend (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 17 Rz. 22) zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt dabei jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 109 V 265 Erw. 4a, 106 V 87 Erw. 1a, 105 V 30; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die"}