Auf den Vorwurf der Beklagten, das Verhalten der Klägerin widerspreche auch dem Grundsatz von Treu und Glauben, ist daher nicht weiter einzugehen. (Das Bundesgericht hat die dagegen eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 21. November 2008 abgewiesen.) |