Vorliegendenfalls steht fest, dass der WEF-Vorbezug und die Freizügigkeitsleistung zu Recht erfolgten. Der jährliche Rentenanspruch der Klägerin (ohne WEF-Vorbezug und ohne Rückerstattung der Freizügigkeitsleistung) beträgt daher lediglich noch Fr. 12144.60 oder monatlich Fr. 1012.05 und zwar ab 1. Juli 2003 (Ende der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber), wie die Beklagte korrekt ausgerechnet hat und der Klägerin auch entrichtet. Somit ist die Klage unbegründet und abzuweisen. Auf den Vorwurf der Beklagten, das Verhalten der Klägerin widerspreche auch dem Grundsatz von Treu und Glauben, ist daher nicht weiter einzugehen.