(...) 5. - Nach Art. 29 des Reglementes hat das Mitglied Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn es das ordentliche AHV-Rentenalter nicht vollendet hat und mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Die einzelnen Rentenabstufungen finden sich in Art. 30 des Reglementes (vgl. auch Art. 24 BVG). Vorliegendenfalls steht fest, dass der WEF-Vorbezug und die Freizügigkeitsleistung zu Recht erfolgten.