Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung können gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt (Art. 3 Abs. 3 FZG). Im Zeitpunkt der Überweisung der Freizügigkeitsleistung am 13. August 2003 wusste die Beklagte vom IV-Rentenanspruch der Klägerin noch nichts. Die erste IV-Rentenverfügung wurde erst am 25. November 2003, jene für den Mai 2003 sogar erst am 14. Januar 2004 mit Kopie an die PK erlassen. Die Beklagte war daher berechtigt, die Freizügigkeitsleistung im August 2003 an die Freizügigkeits-Stiftung der Bank B auszurichten. (...) 5. - Nach Art.