Mit Schreiben vom 27. Januar 2004 bestätigte die Bank C, dass sie die Freizügigkeitsleistung voll beanspruche und mit den Forderungen der Klägerin verrechnet habe. Muss nach Art. 3 Abs. 2 FZG die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist. Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung können gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt (Art. 3 Abs. 3 FZG).