In Ziffer 5 dieses Vertrages heisst es: Tritt ein Freizügigkeits- oder Vorsorgefall ein, so werden die Leistungen soweit erforderlich automatisch zur Amortisation der Hypothek verwendet. Als per 30. Juni 2003 der Austritt aus der PK erfolgte, ging daher die Austrittsleistung von Fr. 28834.50 entsprechend dem Pfandvertrag an die Bank C über. Gemäss Art. 30b BVG kann der Versicherte den Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung nach Art. 331d OR verpfänden. Mit Schreiben vom 27. Januar 2004 bestätigte die Bank C, dass sie die Freizügigkeitsleistung voll beanspruche und mit den Forderungen der Klägerin verrechnet habe.