Mit Austrittsabrechnung per 13. August 2003 teilte die PK der Klägerin mit, dass die Austrittsleistung total Fr. 28834.50 betrage und sie diesen Betrag der Bank B zur Eröffnung eines Freizügigkeitskontos überweise. Die Klägerin hatte beim Kauf der Eigentumswohnung von der Bank C ein Hypothekardarlehen bezogen und dafür einen Pfandvertrag unterzeichnet, in welchem sie die ganze Freizügigkeitsleistung verpfändete. In Ziffer 5 dieses Vertrages heisst es: Tritt ein Freizügigkeits- oder Vorsorgefall ein, so werden die Leistungen soweit erforderlich automatisch zur Amortisation der Hypothek verwendet.