diese muss mindestens so hoch sein wie die nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts berechnete Austrittsleistung. Das Reglement enthält die entsprechenden Bestimmungen in Art. 35. Die Klägerin ist per 30. Juni 2003 aus der PK ausgetreten, gleichzeitig mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Stadt X. Mit Austrittsabrechnung per 13. August 2003 teilte die PK der Klägerin mit, dass die Austrittsleistung total Fr. 28834.50 betrage und sie diesen Betrag der Bank B zur Eröffnung eines Freizügigkeitskontos überweise.