Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass hier der WEF-Vorbezug vor Eintritt des Vorsorgefalles vom 1. Mai 2003 geleistet wurde und somit nicht zu beanstanden ist. Die Beklagte haftet daher nicht für den allenfalls entstandenen Schaden, zumal sie auch ihre Aufklärungspflicht wahrgenommen hat. 4. - Nach Art. 2 FZG haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt in ihrem Reglement die Höhe der Austrittsleistung; diese muss mindestens so hoch sein wie die nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts berechnete Austrittsleistung.