Die PK richtete der Klägerin auf das Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Stadt X, d.h. auf den 1. Juli 2003, eine IV-Rente aus, welche aber infolge des Vorbezuges gekürzt wurde und noch Fr. 1012.05 betrug. Der Vertrag Vorbezug wurde am 16. April 2003 von den Vertragsparteien unterzeichnet und der Vorbezug von Fr. 48000.- per 30. April 2003 überwiesen, also vor Eintritt des Vorsorgefalles, weshalb keine Rückerstattung zu erfolgen hat. e) (Es folgen Ausführungen zur Aufklärungspflicht der Beklagten.) f) Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass hier der WEF-Vorbezug vor Eintritt des Vorsorgefalles vom 1. Mai 2003 geleistet wurde und somit nicht zu beanstanden ist.