11 Abs. 2 des Reglementes ruht der Anspruch auf Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, solange der Lohn oder ein Taggeld der Kranken- oder Unfallversicherung von mindestens 80 Prozent ausgerichtet wird und der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge für diese Versicherung bezahlt hat. Mit Verfügung vom 14. Januar 2004 sprach die IV-Stelle der Klägerin ab 1. Mai 2003 eine ganze Rente zu. Somit steht fest, dass der Vorsorgefall am 1. Mai 2003 eingetreten ist. Die PK richtete der Klägerin auf das Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Stadt X, d.h. auf den 1. Juli 2003, eine IV-Rente aus, welche aber infolge des Vorbezuges gekürzt wurde und noch Fr. 1012.05 betrug.