29 Abs. 2 Reglement). Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 29 IVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). Gemäss Art. 11 Abs. 2 des Reglementes ruht der Anspruch auf Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, solange der Lohn oder ein Taggeld der Kranken- oder Unfallversicherung von mindestens 80 Prozent ausgerichtet wird und der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge für diese Versicherung bezahlt hat.