Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 29 Abs. 1 des Reglementes der PK der Stadt X hat das Mitglied, das das ordentliche AHV-Rentenalter nicht vollendet hat und mindestens zu 40 Prozent invalid ist, Anspruch auf eine Invalidenrente (...). Beginn und Veränderung des Anspruchs sowie die Grundsätze zur Festsetzung des Invaliditätsgrades richten sich sinngemäss nach den Vorschriften des IVG. Der Anspruch erlischt mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person oder mit dem Wegfall der Invalidität (Art. 29 Abs. 2 Reglement).