a BVG in Zusammenhang mit dem Anspruch auf Invalidenleistungen. In Bezug auf den Vorsorgefall Invalidität betont das Bundesgericht seine Rechtsprechung, dass auch dieser nicht mit der der Invalidität zugrundeliegenden Arbeitsunfähigkeit, sondern mit dem Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen eintritt (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 104 Ziffer 633, mit Hinweis auf BGE 118 V 39 Erw. 2b/aa). Nach Art. 23 lit. a BVG haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.