Der Eintritt des Vorsorgefalles Tod ist damit zu unterscheiden von der Frage nach der Versicherteneigenschaft, welche ihrerseits entweder an den Zeitpunkt des Todes oder denjenigen des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, anknüpft (Art. 18 lit. a BVG). Der zweitgenannte Anknüpfungszeitpunkt bei der Versicherteneigenschaft (Eintritt der Arbeitsunfähigkeit) findet sich in analoger Weise auch in Art. 23 lit. a BVG in Zusammenhang mit dem Anspruch auf Invalidenleistungen.