d) Im Urteil in Sachen GastroSocial Pensionskasse gegen R. vom 6. November 2007 (9C_172/2007) hielt das Bundesgericht fest, dass der Vorsorgefall Tod nicht mit der allfällig zugrundeliegenden Arbeitsunfähigkeit eintritt, sondern frühestens mit dem Tod der versicherten Person. Der Eintritt des Vorsorgefalles Tod ist damit zu unterscheiden von der Frage nach der Versicherteneigenschaft, welche ihrerseits entweder an den Zeitpunkt des Todes oder denjenigen des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, anknüpft (Art.