Dies rechtfertigt sich auch dadurch, dass die beiden anderen möglichen Kriterien, nämlich die Arbeitsunfähigkeit bzw. die bevorstehende Invalidität für die Anknüpfung nur dann tauglich wären, wenn eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bzw. eine vollständige Invalidität gegeben wären. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit oder teilweiser Invalidität könnte erst im Nachhinein gesagt werden, wann die relevante Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität eingetreten ist, wie der Anwalt der Beklagten zutreffend feststellt. d)