Knüpft der Gesetzgeber die Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) an den Eintritt des Vorsorgefalles an, ist es logisch und konsequent, den Vorbezug ebenfalls an den Vorsorgefall anzuknüpfen. Dies rechtfertigt sich auch dadurch, dass die beiden anderen möglichen Kriterien, nämlich die Arbeitsunfähigkeit bzw. die bevorstehende Invalidität für die Anknüpfung nur dann tauglich wären, wenn eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bzw. eine vollständige Invalidität gegeben wären.