Diese Frage hat mit dem Vorbezug für Wohneigentum direkt nichts zu tun. Systematisch ist die Wohneigentumsförderung mit der Freizügigkeitsleistung geregelt. Für Letzteres wird auf das FZG verwiesen. In Art. 2 Abs. 1 FZG heisst es: "Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung." Knüpft der Gesetzgeber die Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) an den Eintritt des Vorsorgefalles an, ist es logisch und konsequent, den Vorbezug ebenfalls an den Vorsorgefall anzuknüpfen.