In BGE 118 V 39 führte das EVG aus: "Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war." Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 BVG; BGE 115 V 214). Wie der Anwalt der Beklagten zu Recht bemerkt, geht es bei Art. 23 BVG um die Frage, welche Kasse leistungspflichtig ist. Diese Frage hat mit dem Vorbezug für Wohneigentum direkt nichts zu tun.