Der Anwalt der Klägerin verwies dagegen auf BGE 130 V 191. Das Bundesgericht habe in verschiedenen Urteilen entschieden, welche Konsequenzen sich aus dem Eintritt einer zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit ergeben. So habe es in einem Entscheid vom 28. Mai 2004 (B 88/03) festgestellt, dass kein Anspruch auf Austrittsleistungen bestehe, wenn die Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses eingetreten sei. Daher habe das BSV aus demselben Grund den Vorsorgeeinrichtungen mitgeteilt, dass nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit keine Freizügigkeitsleistungen ausgerichtet werden dürften. c) In BGE 118 V 39 führte das EVG aus: