Ausserdem lasse Art. 23 BVG einen sach- und zeitgerechten Entscheid über den WEF-Vorbezug nicht zu, könne diese Bestimmung doch nur in einer Betrachtungsweise ex post angewandt werden. Der Anspruch einer arbeitsunfähigen Person auf einen WEF-Vorbezug könne aber nicht rückblickend entschieden werden. Auch könne aufgrund der Arbeitsunfähigkeit allein noch nicht entschieden werden, ob die Kasse einen WEF-Vorbezug ausrichten dürfe. Voraussetzung sei vielmehr ein rechtskräftiger Entscheid der Invalidenversicherung auch über den Invaliditätsgrad. Der Anwalt der Klägerin verwies dagegen auf BGE 130 V 191.