Dieser Ansatz sei dagegen dogmatisch nicht überzeugend und führe zu einer Rechtsunsicherheit. Der Vertreter der Klägerin berufe sich auf das EVG-Urteil vom 22. Oktober 1997, B 39/95, worin festgestellt werde, dass bei den berufsvorsorgerechtlichen Invalidenleistungen der Zeitpunkt des versicherten Ereignisses nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit zusammenfalle. Der Versicherungsfall trete somit bei der Entstehung der gemäss Art. 23 BVG massgebenden Arbeitsunfähigkeit ein. Art. 23 BVG habe aber ganz einen anderen Zweck, nämlich die Bestimmung der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung. Ausserdem lasse Art.