Unter diesen Umständen sei es aus Gründen der Systematik zwingend, das im gesamten Berufsvorsorgerecht entscheidende Kriterium des Eintritts des Vorsorgefalles auch als Abgrenzungskriterium für den Anspruch auf einen WEF-Vorbezug zu definieren. Dagegen gehe das BSV in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 55, 30. November 2000, Rz 329, davon aus, dass einer versicherten Person "mit bevorstehender Invalidität" einen verlangten WEF-Vorbezug nicht ausgerichtet werden müsse. Dieser Ansatz sei dagegen dogmatisch nicht überzeugend und führe zu einer Rechtsunsicherheit.